Die Vereinssatzung der St. Donatus-Schützen
Präambel
Für alle in der nachstehenden Vereinssatzung genannten Bezeichnungen und Funktionen wurde die männliche Schreibweise gewählt. Diese Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche und männliche Personen gleichermaßen zur Verfügung.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen St. Donatus-Schützenbruderschaft 1886 Straß e.V..
Er ist unter diesem Namen eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Düren unter der Nr. VR 1157 und hat seinen Sitz in Hürtgenwald-Straß.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarrgemeinde St. Antonius in Hürtgenwald-Gey oder deren Rechtsnachfolgerin.
§ 2 Wesen und Aufgaben
1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren
Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer
christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und
Pflichten,
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit,
c) Werke christlicher Nächstenliebe.
2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen
Leben,
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch
den Schießsport.
3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten
Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen
Schießspiel,
d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der
Schützen,
e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum,
f) Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Schützenbruderschaft mit Sitz in Hürtgenwald-Straß verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss
- Pflege des Spielmanns- u. Tambourcorpsmusik
- Ausrichtung und Durchführung von traditionellen
Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen
- die Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und
Ausrichtung von Wettkämpfen, die Unterhaltung von Schießstandanlagen
• Ausgleichssport wie beispielsweise die Ausrichtung von
Wanderveranstaltungen, Rallyes etc.
- die Förderung kirchlicher Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie
beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Herrichtung von Gotteshäusern
zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen
• Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie
beispielsweise Kirchen, Pfarrheimen, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze,
Kreuzwegstationen, Friedhöfen etc.
• aktive Teilnahme am Leben in der Pfarre
- die Förderung mildtätiger Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• die Durchführung von caritativen Aktionen
• die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch
Krankenbesuche oder sonstigen Aktionen die geeignet sind, diese
Notsituation zu lindern. Die Notlage kann aufgrund persönlicher oder
wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit gegeben sein.
- die Förderung kultureller Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Förderung der Musik wie beispielsweise durch die Veranstaltung von
Konzerten,
• die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7
AO wie beispielsweise Schützenfeste
• Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie
beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen
oder sonstigen Gegenständen des traditionellen Brauchtums
- die Förderung der Heimat.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Überlieferung, Pflege und Leben der alt hergebrachten Traditionen und
christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu
erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen
Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und
kulturellen Traditionen zu vermitteln. Dazu gehört auch die Unterstützung
und Unterhaltung von Museen, von Heimathäusern oder
Begegnungsstätten.
- die Förderung der Jugendhilfe.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht
• aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,
• Durchführung von Jugendbegegnungen
• Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und
gesellschaftlichen Weiterentwicklung von Jugendlichen
- die Förderung der Völkerverständigung.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
• die Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der
Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der
Völker in Europa einzusetzen.
3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der Schützenbruderschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Bruderschaft darf Gelder an andere steuerbegünstige Körperschaften
weiterleiten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten
und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist mit dem Anmeldeformular an den Vorstand der
Schützenbruderschaft zu richten.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen.
Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die
Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
2. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft
keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der
Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu
zahlen.
3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die
Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben
werden.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das
Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des
Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet
mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
5. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der
Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches
Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter
Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des
Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung
von Anteilen des Beitrages statt.
Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung auch aus ihren Ämtern aus.
§ 6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der
Schützenbruderschaft zu beteiligen.
2. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von
der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.
An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen
sich alle Mitglieder beteiligen.
Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.
§ 7 Jungschützen
1. Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer
Jungschützenabteilung zusammengefasst.
2. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich, soweit die Jugend sich kein
eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus
Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
3. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus
ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.
Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.
§ 8 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 9 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Schützenbruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen
werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen
werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe
beim Brudermeister beantragen.
3. Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter
Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden/Brudermeister, im Falle
seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts
anderes bestimmt.
7. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung
beschließen.
Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderung der Satzung.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden/Brudermeister,
b) dem 2. Vorsitzenden/stellvertretenden Brudermeister,
c) dem 1. Kassenwart,
d) dem 2. Kassenwart,
e) dem 1. Geschäftsführer/Schriftführer,
f) dem 2. Geschäftsführer/stellvertretender Schriftführer,
g) dem Schießmeister,
h) dem Jungschützenmeister,
i) einer unbestimmten Anzahl von Beisitzern.
Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:
j) als geistlicher Präses der Pfarrer der kath. Pfarrgemeinde St. Antonius in
Hürtgenwald-Gey oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,
k) der jeweils amtierende König,
l) der ranghöchste General.
2. Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts
der Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
3. Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen
Schießleiterqualifikation ist.
4. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 13 Gesetzlicher Vorstand
1. Der 1. Vorsitzende/Brudermeister, 1. Geschäftsführer/Schriftführer und der 1.
Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die
Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei
Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
1. Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Aufstellung eines Haushaltsplans,
d) Erstattung der Tätigkeitsberichte,
e) Entscheidung über Neuaufnahmen in die Bruderschaft.
2. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung
nicht durch ein Vorstandsmitglied erfolgt.
3. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden/Brudermeister, im Falle
seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden/stellvertretenden Brudermeister
einberufen und geleitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 15 Beschreibung der Aufgaben des Vorstandes
1. Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft
und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er
vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner
Untergliederungen.
2. Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner
Verhinderung.
3. Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft
verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des
ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat
den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den
Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die
Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er
verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig
anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind
zu archivieren.
4. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt
und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge
und Beschlüsse sind in diesen Protokollen einzutragen.
5. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche
Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der
Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung.
Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für
die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige
Gegenstände werden von ihm verwaltet.
6. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der
Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren
Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
7. Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft
in der Öffentlichkeit.
8. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der
Schützenbruderschaft.
§ 16 Ausgabenwirtschaft
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.
§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Mitglieder des Vorstandes und evtl. anderer Gremien der Bruderschaft
arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und ausdrücklich unentgeltlich
ausgeübt.
2. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Kosten für Porto, Telefon usw.
3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen
werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen,
die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
4. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670
BGB festgesetzt werden.
§ 18 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Die Kassenprüfer werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 19 Festveranstaltungen
Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Termine für diese beiden Veranstaltungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
§ 20 Kirchliche Veranstaltungen
Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Vereinsfahne(n) an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil.
§ 21 Schützenbrauchtum
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel und das Vogelschießen.
§ 22 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
§ 23 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft
Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung. Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Vereinsfahne teilnehmen.
§ 24 Kunst und Kultur
Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokolle, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.
§ 25 Geschäftsordnung
Die Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 26 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw.
zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet
werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der
Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne
Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu
wenden.
2. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften e.V. ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der
Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder
verbindlich.
§ 27 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf.
Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name,
Kontaktdaten, Familienstand, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere
dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den
Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein
grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des
Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder
Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im
Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen
Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den
Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis
kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für
Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die
Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die
üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie
Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung
(z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen
Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund
und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände -
nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden.
Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum,
Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei
Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die
vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der
Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung
erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen
die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-
Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung
widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere
Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des
widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos
von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist,
im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage
oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der
Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre
nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§ 28 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 29 Auflösung der Schützenbruderschaft
1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des
steuerbegünstigter Zwecks fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der
historischen Traditionsgegenstände an die katholische Pfarrgemeinde St.
Antonius in Hürtgenwald-Gey oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Auflage,
dass Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen
und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
2. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden
und Bücher fallen als erhaltenswerte Kulturgüter an die Gemeinde
Hürtgenwald, die diese Gegenstände ausschließlich und unmittelbar für
kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
3. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen
Schützenbruderschaft in Hürtgenwald-Straß mit gleicher Zielrichtung im
Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach
sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben
werden.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.02.2013 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.