Für Glaube, Sitte und Heimat

Die Vereinssatzung der St. Donatus-Schützen

 



Präambel
Für alle in der nachstehenden Vereinssatzung genannten Bezeichnungen und Funktionen wurde die männliche Schreibweise gewählt. Diese Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche und männliche Personen gleichermaßen zur Verfügung. 




§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen St. Donatus-Schützenbruderschaft 1886 Straß e.V..
Er ist unter diesem Namen eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Düren unter der Nr. VR 1157 und hat seinen Sitz in Hürtgenwald-Straß.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarrgemeinde St. Antonius in Hürtgenwald-Gey oder deren Rechtsnachfolgerin.




§ 2 Wesen und Aufgaben

Die St. Donatus-Schützenbruderschaft 1886 Straß e.V. - im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

 



1. Bekenntnis des Glaubens durch
     a)  Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren  
           Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer  
           christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und
           Pflichten, 

     b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit,
     c) Werke christlicher Nächstenliebe.



2. Schutz der Sitte durch
     a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen
          Leben,
     b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch
          den Schießsport.



3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
     a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
     b) tätige Nachbarschaftshilfe,
     c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten
         Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen
         Schießspiel,
     d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der
          Schützen,
     e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum,
     f) Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.



§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Schützenbruderschaft mit Sitz in Hürtgenwald-Straß verfolgt
    ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums. 
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    - Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss
    - Pflege des Spielmanns- u. Tambourcorpsmusik
    - Ausrichtung und Durchführung von traditionellen
      Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen
    - die Förderung des Sports.
       Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
       • die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und
          Ausrichtung von Wettkämpfen, die Unterhaltung von Schießstandanlagen 
       • Ausgleichssport wie beispielsweise die Ausrichtung von
          Wanderveranstaltungen, Rallyes etc. 
    - die Förderung kirchlicher Zwecke. 
      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie
         beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Herrichtung von Gotteshäusern
         zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen
      • Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie
         beispielsweise Kirchen, Pfarrheimen, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze,
         Kreuzwegstationen, Friedhöfen etc. 
      • aktive Teilnahme am Leben in der Pfarre
     - die Förderung mildtätiger Zwecke.
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch 
        • die Durchführung von caritativen Aktionen
        • die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch
           Krankenbesuche oder sonstigen Aktionen die geeignet sind, diese
           Notsituation zu lindern. Die Notlage kann aufgrund persönlicher oder
           wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit gegeben sein.
     - die Förderung kultureller Zwecke. 
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
        • Förderung der Musik wie beispielsweise durch die Veranstaltung von
           Konzerten,
        • die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7
           AO wie beispielsweise Schützenfeste
        • Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie
           beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen
           oder sonstigen Gegenständen des traditionellen Brauchtums
     - die Förderung der Heimat.
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
        • Überlieferung, Pflege und Leben der alt hergebrachten Traditionen und
           christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu
           erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen
           Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und
           kulturellen Traditionen zu vermitteln. Dazu gehört auch die Unterstützung
           und Unterhaltung von Museen, von Heimathäusern oder
           Begegnungsstätten. 
     - die Förderung der Jugendhilfe.
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht 
        • aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,
        • Durchführung von Jugendbegegnungen 
        • Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und
           gesellschaftlichen Weiterentwicklung von Jugendlichen
     - die Förderung der Völkerverständigung.
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
        • die Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der
           Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der
           Völker in Europa einzusetzen.
3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
    der Schützenbruderschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
6. Die Bruderschaft darf Gelder an andere steuerbegünstige Körperschaften
    weiterleiten.



§ 4 Mitgliedschaft 
1. Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten
    und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist mit dem Anmeldeformular an den Vorstand der 
    Schützenbruderschaft zu richten. 
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen.
    Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die
    Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.



§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. 
2. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft
    keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der
    Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu
    zahlen.
3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die
    Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben
    werden.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund
    vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das
    Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des
    Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet
    mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
5. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der
    Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches
    Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter
    Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des
    Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften 
    binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung
    von Anteilen des Beitrages statt.


Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung auch aus ihren Ämtern aus.



§ 6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
    festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der
    Schützenbruderschaft zu beteiligen. 
2. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von
    der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.
    An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen
    sich alle Mitglieder beteiligen.


Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.



§ 7 Jungschützen
1. Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer
    Jungschützenabteilung zusammengefasst. 
2. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich, soweit die Jugend sich kein
    eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus
    Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
    e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ. 
3. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus
    ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben. 




Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.


§ 8 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 9 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Schützenbruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.



§ 10 Mitgliederversammlung
1. Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
    einzuberufen. 
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen
    werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen
    werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe
    beim Brudermeister beantragen. 
3. Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen
    Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter
    Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden/Brudermeister, im Falle
    seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
    auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts
    anderes bestimmt. 
7. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung
    beschließen.


Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.



§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderung der Satzung.




§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
     a) dem 1. Vorsitzenden/Brudermeister,
     b) dem 2. Vorsitzenden/stellvertretenden Brudermeister,
     c) dem 1. Kassenwart,
     d) dem 2. Kassenwart,
     e) dem 1. Geschäftsführer/Schriftführer,
     f) dem 2. Geschäftsführer/stellvertretender Schriftführer,
     g) dem Schießmeister,
     h) dem Jungschützenmeister,
     i) einer unbestimmten Anzahl von Beisitzern.



Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:
     j) als geistlicher Präses der Pfarrer der kath. Pfarrgemeinde St. Antonius in
        Hürtgenwald-Gey oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,
     k) der jeweils amtierende König,
     l) der ranghöchste General.
2. Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts
    der Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt.
    Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
3. Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen
    Schießleiterqualifikation ist.
4. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier
    Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 




Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.



§ 13 Gesetzlicher Vorstand
1. Der 1. Vorsitzende/Brudermeister, 1. Geschäftsführer/Schriftführer und der 1.
    Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die
    Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
3. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei
    Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.



§ 14 Aufgaben des Vorstandes
1. Aufgaben des Vorstandes sind:
    a) Führung der laufenden Geschäfte,
    b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    c) Aufstellung eines Haushaltsplans,
    d) Erstattung der Tätigkeitsberichte,
    e) Entscheidung über Neuaufnahmen in die Bruderschaft.


2. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen

    Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung
    nicht durch ein Vorstandsmitglied erfolgt.


3. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden/Brudermeister, im Falle
    seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden/stellvertretenden Brudermeister
    einberufen und geleitet.


Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.



§ 15 Beschreibung der Aufgaben des Vorstandes
1. Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft
    und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er
    vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner
    Untergliederungen.
2. Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner
    Verhinderung.
3. Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft
    verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des
    ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat
    den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den
    Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die
    Zahlungsanweisungen aus, die vom Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er
    verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig
    anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind
    zu archivieren. 
4. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt
    und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die
    Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge
    und Beschlüsse sind in diesen Protokollen einzutragen.
5. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche
    Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der
    Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung.
    Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter
    Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für
    die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige
    Gegenstände werden von ihm verwaltet.
6. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der
    Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren
    Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. 
7. Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft
    in der Öffentlichkeit.
8. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der
    Schützenbruderschaft.



§ 16 Ausgabenwirtschaft
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.



§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Mitglieder des Vorstandes und evtl. anderer Gremien der Bruderschaft
    arbeiten  grundsätzlich ehrenamtlich und ausdrücklich unentgeltlich
    ausgeübt.
2. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen
    Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
    ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
    insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Kosten für Porto, Telefon usw.
3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier
    Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen
    werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen,
    die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
4. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
    Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670
    BGB festgesetzt werden.



§ 18 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Die Kassenprüfer werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 



§ 19 Festveranstaltungen
Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Termine für diese beiden Veranstaltungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.



§ 20 Kirchliche Veranstaltungen
Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Vereinsfahne(n) an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil.



§ 21 Schützenbrauchtum
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel und das Vogelschießen.



§ 22 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.



§ 23 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft
Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung. Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Vereinsfahne teilnehmen.



§ 24 Kunst und Kultur
Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokolle, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.



§ 25 Geschäftsordnung
Die Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.



§ 26 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw.
    zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet
    werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der
    Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne
    Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu
    wenden.
2. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen
    Schützenbruderschaften e.V. ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der
    Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder
    verbindlich.



§ 27 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf.
    Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name,
    Kontaktdaten, Familienstand, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere
    dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den
    Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein
    grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des
    Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
    betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder
    Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im
    Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen
    Daten 
unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
    BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für 
den
    Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis
    kann eine 
Mitgliedschaft nicht begründet werden.

3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für
    Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die
    Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die
    üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie
    Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung
    (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen
    Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund
    und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände -
    nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
    e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden.
    Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum,
    Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei
    Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die
    vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der
    Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche  Mitgliedermeldung
    erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen
    die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-
    Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung
    widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere
    Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des
    widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos
    von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist,
    im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage
    oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der
    Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre
    nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden
    Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.



§ 28 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.



§ 29 Auflösung der Schützenbruderschaft
1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des
    steuerbegünstigter Zwecks fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der
    historischen Traditionsgegenstände an die katholische Pfarrgemeinde St.
    Antonius in Hürtgenwald-Gey oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Auflage,
    dass Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen
    und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. 
2. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden
    und Bücher fallen als erhaltenswerte Kulturgüter an die Gemeinde
    Hürtgenwald, die diese Gegenstände ausschließlich und unmittelbar für
    kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
3. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen
    Schützenbruderschaft in Hürtgenwald-Straß mit gleicher Zielrichtung im
    Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach
    sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben
    werden.


§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.02.2013 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.