Für Glaube, Sitte und Heimat

Die Vereinssatzung der St. Donatus-Schützen

 



Präambel
Für alle in der nachstehenden Vereinssatzung genannten Bezeichnungen und Funktionen wurde die männliche Schreibweise gewählt. Diese Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche und männliche Personen gleichermaßen zur Verfügung. 




§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen St. Donatus-Schützenbruderschaft 1886 Straß e.V..
Er ist unter diesem Namen eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Düren unter der Nr. VR 1157 und hat seinen Sitz in Hürtgenwald-Straß.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarrgemeinde St. Antonius in Hürtgenwald-Gey oder deren Rechtsnachfolgerin.




§ 2 Wesen und Aufgaben

Die St. Donatus-Schützenbruderschaft 1886 Straß e.V. - im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:



1. Bekenntnis des Glaubens durch
     a)  Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren  
           Verwirklichung. Im Geiste 

          der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die                gleichen Rechte und Pflichten, 
     b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit,
     c) Werke christlicher Nächstenliebe.



2. Schutz der Sitte durch
     a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
     b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.



3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
     a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
     b) tätige Nachbarschaftshilfe,
     c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das 
          dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels,
     d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen,
     e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum,
     f) Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.




§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Schützenbruderschaft mit Sitz in Hürtgenwald-Straß verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 
    (AO).
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums. 
    Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    - Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss
    - Pflege des Spielmanns- u. Tambourcorpsmusik
    - Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und 
      Festumzügen
    - die Förderung des Sports.
       Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
       • die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von 
          Wettkämpfen, die Unterhaltung von Schießstandanlagen 
       • Ausgleichssport wie beispielsweise die Ausrichtung von Wanderveranstaltungen, Rallyes 
          etc. 
    - die Förderung kirchlicher Zwecke. 
      Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
      • Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise 
         Fronleichnamsprozessionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei                 kirchlichen Veranstaltungen
      • Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise 
         Kirchen, Pfarrheimen, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfen etc. 
      • aktive Teilnahme am Leben in der Pfarre
     - die Förderung mildtätiger Zwecke.
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch 
        • die Durchführung von caritativen Aktionen
        • die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche 
          oder sonstigen Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage 
          kann aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit gegeben sein.
     - die Förderung kultureller Zwecke. 
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
        • Förderung der Musik wie beispielsweise durch die Veranstaltung von Konzerten,
        • die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO wie 
           beispielsweise Schützenfeste
        • Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, 
           Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstigen Gegenständen des 
           traditionellen Brauchtums
     - die Förderung der Heimat.
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
        • Überlieferung, Pflege und Leben der alt hergebrachten Traditionen und christlichen 
          Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen 
          Generationen aktiv die Heimat als sozialten Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all 
          ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln. Dazu gehört auch die 
          Unterstützung und Unterhaltung von Museen, von Heimathäusern oder 
          Begegnungsstätten. 
     - die Förderung der Jugendhilfe.
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht 
        • aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten,
        • Durchführung von Jugendbegegnungen 
        • Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen 
          Weiterentwicklung von Jugendlichen
     - die Förderung der Völkerverständigung.
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
        • die Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, 
           insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen.
3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
    Zwecke.
4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch 
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
6. Die Bruderschaft darf Gelder an andere steuerbegünstige Körperschaften weiterleiten.




§ 4 Mitgliedschaft 
1. Mitglied können Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten und bereit sind, sich 
    zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist mit dem Anmeldeformular an den Vorstand der 
    Schützenbruderschaft zu richten. 
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder 
    verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren     
    christliche Grundsätze.



Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.




§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. 
2. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. 
    Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist 
    spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss       
    gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger 
    Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der     
    Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet
    mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
5. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft nach 
    vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat   
    der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim   
    Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften 
    binnen vier Wochen einzureichen. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des 
    Beitrages statt.



Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung auch aus ihren Ämtern aus.



§ 6 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu 
    zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen. 
2. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der 
    Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden. An kirchlichen     
    Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle Mitglieder beteiligen.



Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.




§ 7 Jungschützen
1. Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung 
    zusammengefasst. 
2. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich, soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben 
    hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen
    Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen     
    Diözesanverbandes des BdSJ. 
3. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der 
    Jungschützenabteilung ausüben. 



Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht 
stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.




§ 8 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.




§ 9 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Schützenbruderschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.



§ 10 Mitgliederversammlung
1. Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine 
    außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der 
    Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragen. 
3. Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist     
    mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung
    einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden/Brudermeister, im Falle seiner
    Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 
    erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. 
7. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.



Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.




§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderung der Satzung.




§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
     a) dem 1. Vorsitzenden/Brudermeister,
     b) dem 2. Vorsitzenden/stellvertretenden Brudermeister,
     c) dem 1. Kassenwart,
     d) dem 2. Kassenwart,
     e) dem 1. Geschäftsführer/Schriftführer,
     f) dem 2. Geschäftsführer/stellvertretender Schriftführer,
     g) dem Schießmeister,
     h) dem Jungschützenmeister,
     i) einer unbestimmten Anzahl von Beisitzern.



Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:
     j) als geistlicher Präses der Pfarrer der kath. Pfarrgemeinde St. Antonius in Hürtgenwald-Gey 
        oder ein von ihm zu benennender Geistlicher,
     k) der jeweils amtierende König,
     l) der ranghöchste General.
2. Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend 
    von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch     
    die Mitgliederversammlung.
3. Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen
    Schießleiterqualifikation ist.
4. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der 
    Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 



Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der 
Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.




§ 13 Gesetzlicher Vorstand
1. Der 1. Vorsitzende/Brudermeister, 1. Geschäftsführer/Schriftführer und der 1. Kassierer bilden den 
    gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich 
    und außergerichtlich zu vertreten. 
3. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des 
    gesetzlichen Vorstandes abgegeben.




§ 14 Aufgaben des Vorstandes
1. Aufgaben des Vorstandes sind:
    a) Führung der laufenden Geschäfte,
    b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    c) Aufstellung eines Haushaltsplans,
    d) Erstattung der Tätigkeitsberichte,
    e) Entscheidung über Neuaufnahmen in die Bruderschaft.



2. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften 
    und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch ein Vorstandsmitglied erfolgt.



3. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden/Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung 
    vom 2. Vorsitzenden/stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.



Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.



§ 15 Beschreibung der Aufgaben des Vorstandes
1. Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die 
    Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den     
    Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
2. Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
3. Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle 
    Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die
    Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den
    Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom
    Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft.
    Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind
    zu archivieren. 
4. Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das 
    gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und 
    Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in diesen Protokollen
    einzutragen.
5. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der 
    Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen   
    Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der
    Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für
    die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden
    von ihm verwaltet.
6. Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er     
    trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der
    Mitgliederversammlung. 
7. Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der
    Öffentlichkeit.
8. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.




§ 16 Ausgabenwirtschaft
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen 
Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.



§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Mitglieder des Vorstandes und evtl. anderer Gremien der Bruderschaft arbeiten  grundsätzlich 
    ehrenamtlich und ausdrücklich unentgeltlich ausgeübt.
2. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB 
    für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
    gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Kosten für Porto, Telefon usw.
3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner 
    Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
    mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
4. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen
    über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.




§ 18 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Die Kassenprüfer werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 




§ 19 Festveranstaltungen
Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Termine für diese beiden Veranstaltungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.




§ 20 Kirchliche Veranstaltungen
Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt
die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Vereinsfahne(n) an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil.




§ 21 Schützenbrauchtum
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel und das Vogelschießen.




§ 22 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.




§ 23 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft
Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung. Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Vereinsfahne teilnehmen.




§ 24 Kunst und Kultur
Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokolle, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.




§ 25 Geschäftsordnung
Die Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.




§ 26 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern
    untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das 
    Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes
    einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
2. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. 
    ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese
    und deren Mitglieder verbindlich.




§ 27 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich 
    unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Auszeichnungen,
    Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den
    Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur
    verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine
    Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der
    Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der 
    Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des
    Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für
    den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine
    Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet 
    werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und
    Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie
    Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung
    an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen 
    Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende
    Verbände - nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein 
    verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name,
    Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige
    Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige
    Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die
    namentliche  Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die 
    Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw.
    seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw.
    Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. 
    Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins
    entfernt.
6. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen 
    der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der
    Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat
    das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23
    des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
    auch ohne Zustimmung zulässig.




§ 28 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.




§ 29 Auflösung der Schützenbruderschaft
1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigter 
    Zwecks fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an
    die katholische Pfarrgemeinde St. Antonius in Hürtgenwald-Gey oder deren Rechtsnachfolgerin
    mit der Auflage, dass Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen und
    gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. 
2. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher fallen
    als erhaltenswerte Kulturgüter an die Gemeinde Hürtgenwald, die diese Gegenstände
    ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
3. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in 
    Hürtgenwald-Straß mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen
    Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben
    werden.


§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.02.2013 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.